Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen, und Personalberatungen durch die bridge personal & service GmbH & Co KG, im Folgenden kurz bridge personal & service genannt. Die AGB gelten ebenso für alle weiteren Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen und Personalberatungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen bridge personal & service und dem Auftraggeber.

 

2. Vertragsabschluss

Durch die Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber kommt der Vertrag zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines von bridge personal & service vorgestellten Bewerbers beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers im Falle der Personalberatung zustande.

 

3. Arbeitskräfteüberlassung – Rechtliche Grundlagen

3.1 bridge personal & service beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt auf Grundlage dieser AGB. Die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von bridge personal & service anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge kommen zur Anwendung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

 

3.2 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung von Leistungen. Die bridge personal & service Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. bridge personal & service schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

 

3.3 Bei Zahlungsverzögerung des Auftraggebers ist bridge personal & service berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

 

 

4.Verrechnungsbasis Arbeitskräfteüberlassung

4.1 Aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt die Abrechnung nach den im jeweiligen Vertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen.

 

4.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem bridge personal & service Dienstnehmer aufzuzeichnen sofern es nicht automatisch im Unternehmen durch eine elektronische Zeiterfassung geschieht. Der bestätigte Stundennachweis ist vom Auftraggeber an bridge personal & service zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Auftraggeber ist bridge personal & service berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen.

 

4.3 Wenn der Kunde die zu überlassene Arbeitskraft aufgrund eines positiven Covid-Testergebnisses jedoch ohne Krankheitssymptome auffordert die Betriebsstätte zu verlassen und der Kunde somit die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft verweigert, obwohl die überlassene Arbeitskraft unter Einhaltung der derzeitigen Gesetzeslage (Verweis auf die neue Verordnung ab 01.08.2022) eine Arbeitserbringung trotz positiven Covid-Testergebnisses mit einer FFP2-Maske und entsprechenden Hygienemaßnahmen erbringen möchte und kann (da keine Krankheitssymptome vorliegen), wird der Kunde dem Überlasser die für diese Zeit anfallenden laufenden Entgeltkosten samt Nebenkosten (Lohnabgaben, Gebühren, ggfs aliquote Sonderzahlungen) nach Rechnungslegung ersetzen.

 

 

5. Verrechnung Personalberatung

Ein Anspruch auf ein Honorar für bridge personal & service entsteht auch, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von bridge personal & service vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. auch wenn ein von bridge personal & service vorgestellter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt bzw. selbstständig oder unselbstständig beschäftigt wird.
Im Verlauf können unvorhergesehene Umstände den Auftraggeber veranlassen, einen Auftrag aufzuheben. In einem solchen Fall verrechnet bridge personal & service anteilig die Leistungen, die bis zum Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers erbracht wurden. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart.

 

6. Zahlungsbedingungen Arbeitskräfteüberlassung

6.1 Sofern nicht anders vereinbart werden die Rechnungen monatlich gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge netto Kassa zahlbar. Der Auftraggeber muss bridge personal & service das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist. Bei Ende der Überlassung eines bridge personal & service Dienstnehmers wird sofort eine Rechnung gelegt.

 

6.2 Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Der Auftraggeber ist weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung gegenüber bridge personal & service berechtigt. Es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers wurden rechtskräftig festgestellt bzw. von bridge personal & service nicht bestritten.

 

6.3 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Dienstnehmer von bridge personal & service anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist bridge personal & service berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.

 

 

7. Arbeitnehmerschutz

7.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist bridge personal & service innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Dienstnehmer zu gewähren. Die alleinige Verantwortung für eine eigenmächtig veranlasste vertrags- oder gesetzeswidrige Beschäftigung der Dienstnehmer trägt der Auftraggeber in seinem Betrieb und stellt bridge personal & service insoweit von jeder Haftung frei.

 

7.2 Der Auftraggeber muss alle erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen setzen.

 

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bridge personal & service vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und bridge personal & service im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Auftraggeber und bridge personal & service sind verpflichtet, auch die bridge personal & service Dienstnehmer entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der bridge personal & service Dienstnehmer notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die
Überlassung darf nur erfolgen, wenn die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung des bridge personal & service Dienstnehmers erfolgt ist, wovon sich der Auftraggeber zu überzeugen hat.

 

7.4 Arbeitsunfälle der bridge personal & service Dienstnehmer sind bridge personal & service vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.

 

8. Rechte und Pflichten

8.1 Bei einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart, verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhter Verrechnungssätze an bridge personal & service. Wird der bridge personal & service Dienstnehmer beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von bridge personal & service nicht. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von bridge personal & service Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des bridge personal & service Dienstnehmers (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert.

 

8.2 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der bridge personal & service Dienstnehmer sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung der bridge personal & service Dienstnehmer durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.

 

8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen eines Dienstnehmers (insb. unentschuldigtes Fehlen, Zu-spät-Kommen, etc.) bridge personal & service unverzüglich anzuzeigen.

 

8.4. Neuerungen auf Grund der AÜG Novellierung 2012:

Der Auftraggeber muss bridge personal & service insbesondere über folgende Punkte informieren: über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge, als auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen und über die Leistung von Schwerarbeit und Nachtschwerarbeit.
Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, bridge personal & service über Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage oder Mehr- bzw. Überstundenarbeit zu informieren. Gibt der Auftraggeber diese Regelungen verspätet oder unrichtig bekannt und entsteht der bridge personal & service hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, bridge personal & service diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

 

 

9. Haftung

9.1 Die Dienstnehmer werden von bridge personal & service mit Sorgfalt ausgewählt.

 

9.2 Bei Verletzung haftet bridge personal & service dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden beim Dritten, also dem Kunden des Auftraggebers, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als bridge personal & service bei der Auswahl vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung des bridge personal & service Dienstnehmers nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war. bridge personal & service haftet daher nicht für direkt beim Auftraggeber entstandene Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.

 

9.3 Außerdem haftet bridge personal & service keinesfalls soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten oder ähnlichem, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird.

 

9.4 Die Haftung der bridge personal & service im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist jedenfalls mit der Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes der Leistungen des Auftragnehmers, höchstens jedoch mit EUR 5.000,- beschränkt.

 

 

10. Datenschutz

Hier verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie auf unserer Website: www.bridge.co.at. Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Regelungen der DSGVO sowie des österreichischen DSG.

 

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, mit Ausnahme der Normen des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen bridge personal & service und dem Auftraggeber ist das für Graz sachlich und örtlich zuständige Gericht. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz außerhalb von Österreich hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird.

 

12. Sprache

Aus Gründern einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesem Dokument auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet.

 

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.

 

 

Stand: 01.08.2022